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Informationen zur Visabeantragung

16.11.2022 - Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Visabeantragung und Neuvisierung.

Visumbearbeitung

Für die Einreise nach Deutschland benötigen turkmenische Staatsangehörige ein Visum.

Seit Samstag, 11.06.2022, 0.00h CET, wurden sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen nach Deutschland vorläufig aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind Einreisen aus Turkmenistan nach Deutschland wieder zulässig.

Für die Einreise nach Deutschland ist keine Vorlage eines Impfnachweises, Genesenennachweises oder Testnachweises mehr erforderlich.


Die Bearbeitungszeit für Anträge auf ein Schengen-Visum beträgt grundsätzlich 15 Arbeitstage. Sachstandsanfragen innerhalb der ersten 15 Tage nach Antragstellung können derzeit aus Kapazitätsgründen nicht beantwortet werden.​​​​​​​

Gesetzestexte zu den Einreisebestimmungen

Kompass
Visa-Navigator© Colourbox

Welches Visum brauche ich für Deutschland?

Ich möchte nach Deutschland reisen, um dort meinen Urlaub zu verbringen, eine Messe zu besuchen, zu studieren, zu arbeiten oder zu meiner Familie nachzuziehen.

Welches Visum muss ich beantragen?

Visa-Navigator

Ankunftsflughafen: beleuchtetes Hinweisschild Arrival
Einreise nach Deutschland© dpa








Für die Einreise nach Deutschland benötigen turkmenische Staatsangehörige ein Visum. Die Art des Visums hängt von der Dauer des geplanten Aufenthalts ab. Möchten Sie also nur für kurze Zeit nach Deutschland, z.B. als Tourist? Oder planen Sie einen längeren Aufenthalt, z.B. für ein Studium?

Bitte wählen Sie zunächst aus, welche Dauer Ihr geplanter Aufenthalt hat:

Das Schengen-Visum berechtigt zu Aufenthalten von maximal 90 Tagen pro Halbjahr im Schengen-Raum.

Für kurzfristigen Aufenthalt bis maximal 90 Tage

Das Nationale Visum ist das Einreisevisum für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Reisezweck. Es wird in der Regel für 90 Tage, in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr erteilt. Nach…

Für langfristigen Aufenthalt (über 90 Tage)

Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!

Häufige Fragen zum Thema Visum

30.08.2019 - Artikel Am 1.3.2020 treten neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften in Kraft. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten für qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer…

Deutschland öffnet Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten

Für konsularische Tätigkeiten im Ausland (Beurkundungen, Beglaubigungen, Hilfe für Deutsche im Ausland, etc.) werden von den deutschen Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamtinnen und –beamten Gebühren und Auslagen erhoben. Grundlage hierfür waren bisher das Auslandskostengesetz (AKostG) und die Auslandskostenverordnung (AKostV) – sofern es sich nicht um Gebühren für Visa- oder Passangelegenheiten handelt, denn für diese gibt es eigene gesetzliche Regelungen.

Seit dem 1. Oktober 2021 gilt für das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen ein neues Gebührenrecht. AKostG und AKostV treten außer Kraft. Gesetzliche Grundlage für die Vereinnahmung von Gebühren sind ab diesem Tag das Bundesgebührengesetz (BGebG) und die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) sowie zusätzlich für das Auswärtige Amt eine Besondere Gebührenverordnung (AABGebV).

Das Auslandskostenrecht – ausgenommen Visa- und Pass-/Personalausweisangelegenheiten – mitsamt den Wertermittlungsvorschriften von Gebühren ändert sich damit grundlegend, Gebührensätze werden umfassend angepasst. Die ab dem 1. Oktober 2021 gültigen Gebührensätze sind dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der AABGebV (Anlage 1) zu entnehmen, der neuen „Preisliste“ für konsularische Dienstleistungen.

An vielen Auslandsvertretungen sind die Gebühren nicht in Euro, sondern der Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung zu zahlen. Einzelheiten finden Sie auf der Webseite der jeweiligen Auslandsvertretung.

Wie wurden die neuen Gebühren festgesetzt?

Mit dem Bundesgebührengesetz hat der Gesetzgeber das Gebührenrecht des Bundes insgesamt reformiert und dieses modernisiert, bereinigt und vereinheitlicht. Wesentliches Ziel war dabei neben einer transparenten Gebührenkalkulation besonders eine stärkere Kostendeckung. Die seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Gebühren sollen sämtliche Kosten abdecken, die mit der dem Gebührenschuldner individuell zurechenbaren Verwaltungsleistung verbunden sind. Die effiziente und fehlerfreie Anwendung der Regelungen durch die Konsularbeamten der Auslandsvertretungen wird durch die Nutzung einer Software sichergestellt, die die Gebührenfestsetzungsbescheide für jede Verwaltungsleistung elektronisch erstellt.

Zur Umsetzung des neuen Bundesgebührenrechts in seinem Bereich hat das Auswärtige Amt gemeinsam mit dem Statistischen Bundesamt (DeStatis) kostendeckende Gebühren für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen ermittelt. Fortan kommen neben weltweit gültigen Festgebühren auch Gebührenarten zum Einsatz, die bislang im Auswärtigen Amt nicht verwendet wurden: Dies sind zum einen - wegen örtlich unterschiedlicher Personal- und Liegenschaftskosten - regional differenzierte Festgebühren und zum anderen Zeitgebühren für Amtshandlungen, die selten vorkommen und/oder sehr unterschiedlich viel Arbeitszeit beanspruchen und nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen sind. Bisher angewandte Gebührenarten (Zusatz-, Zeilen-, Seiten- und Wertgebühren) entfallen künftig.

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