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Häufige Fragen zum Thema Visum

18.01.2018 - FAQ

Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!

FAQ

„Schengenvisum“ ist die übliche Bezeichnung für ein Visum, das von den Staaten und für die Gebiete der Staaten erteilt wird, welche dem am 14. Juni 1985 unterzeichneten Abkommen „betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ beigetreten sind.

Dieses Abkommen wurde in dem kleinen luxemburgischen Ort Schengen unterzeichnet und deshalb nennt man das Visum üblicherweise „Schengenvisum“.

Derzeit gehören zum sogenannten „Schengenraum“ EU-Länder und Nicht-EU-Länder. Es gibt auch EU-Länder, die keine Schengen-Länder sind.

Schengenländer sind folgende EU-Länder:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Schweden, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Schengenländer sind auch folgende Nicht-EU-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

EU-Länder aber Nicht-Schengenländer sind: Bulgarien, Irland, Kroatien, Rumänien und Zypern.

Ein nationales Visum wird ausgestellt, wenn ein Aufenthalt von länger als 90 Tagen pro Halbjahr beabsichtigt ist.

Das nationale Visum berechtigt zu einer, zu zwei oder zu mehreren Einreisen - und darüber hinaus zugleich auch zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr in allen anderen Schengen-Staaten.

In der Regel ist ein nationales Visum drei Monate lang gültig und muss innerhalb dieser Zeit von der für den Wohnort in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Die Ausländerbehörde erteilt dann in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis.

Diese Länder unterhalten in Turkmenistan keine Auslandsvertretung. Es wurde daher zwischenstaatlich vereinbart, dass die deutsche Botschaft auch für diese Länder Visa ausstellen darf. Es gibt auch Staaten, in denen es keine deutsche Auslandsvertretung gibt. Dort wird Deutschland von anderen Schengenstaaten vertreten.

Ja.
Das Schengenvisum berechtigt zum Aufenthalt in allen Schengenstaaten. Natürlich können Sie Ihr Visum nur im Rahmen seiner Gültigkeit nutzen. Sollten Sie jedoch in erster Linie ein anderes Land (abgesehen von Belgien, Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden oder Spanien) besuchen wollen, müssen Sie das Visum bei der für dieses Land zuständigen Botschaft beantragen.

Ein Schengenvisum kostet 80 €. Kinder unter 6 Jahren sind von der Gebühr befreit. Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 40 € zu entrichten.

Ein nationales Visum kostet ebenfalls 84 € für Erwachsene, Minderjährige zahlen 42 €. Personen, die den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen beantragen oder Stipendiaten einer deutschen, aus öffentlichen Mitteln finanzierten Wissenschaftsorganisation (DAAD, DFG) sind von der Gebühr befreit.

Die Antragsformulare liegen in der Visastelle aus. Sie können sie außerdem auf unserer Website herunterladen. Alle Antragsformulare sind kostenlos erhältlich.

Sie können ein Visum bei der deutschen Botschaft Aschgabat beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie möchten in erster Linie nach Deutschland, Belgien, Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden oder Spanien reisen oder in die Schweiz, wenn sie in Besitz eines turkmenischen Dienst- oder Diplomatenpasses sind.

2. Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Turkmenistan. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dann in Turkmenistan, wenn die Umstände erkennen lassen, dass Sie hier für mindestens 6 Monate verbleiben wollen (z. B. als Student, Arbeitnehmer u. A.)

Die Botschaft ist nicht zuständig für turkmenische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und beispielsweise in Russland studieren oder in den USA arbeiten. Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Turkmenistan haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung. Das gilt auch für turkmenische Reisende, die über Deutschland zurück in ihr Heimatland fliegen möchten und dafür ein Transitvisum benötigen. Wenn Sie also beispielsweise in New York leben, Ihre Familie in Turkmenistan besuchen und über Frankfurt zurück nach Hause fliegen möchten, müssen Sie Ihr Transitvisum vor Reisebeginn beim deutschen Generalkonsulat in New York beantragen.

Sie können alle Webseiten der Auslandsvertretungen Deutschlands nach folgendem Muster erreichen: www.SitzderAuslandsvertretung.diplo.de

also z. B.: http://www.moskau.diplo.de.

Bei Schengen-Visa ist auf Grund technischer Verfahrensvorgaben der Schengenstaaten von einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Wochen auszugehen. Die Botschaft weist darauf hin, dass sie die Bearbeitungszeit auf Grund dessen nicht beeinflussen kann.

Die Botschaft empfiehlt daher, Ihre Reisen in den Schengenraum frühzeitig zu planen und ein Visum rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn, zu beantragen. Kurzfristig eingereichte Visumanträge können leider keine Berücksichtigung finden.

Ein Schengenvisum kann frühestens sechs Monate vor Reiseantritt beantragt werden.

Bei Anträgen auf Erteilung eines nationalen Visums ist mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens sechs bis acht Wochen zu rechnen.


Leider nein. Nach Artikel 10 Absatz 1 des Visakodex haben Antragsteller ihren Antrag persönlich einzureichen. Zweck des bei Antragstellung geführten persönlichen Gesprächs ist neben der Prüfung der Identität des Antragstellers die individuelle Prüfung des Visumantrages im Rahmen der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen. Zugang zur Visastelle kann nur den Antragstellern selbst gewährt werden. Begleitpersonen können grundsätzlich nicht vorgelassen werden. Sie sind am Visumverfahren nicht beteiligt und demnach auch nicht auskunftsberechtigt. Natürlich dürfen Minderjährige zusammen mit ihrem gesetzlichen Vertreter vorsprechen. Auch Personen, die auf Grund einer Behinderung oder Krankheit Unterstützung benötigen, können begleitet werden.


Die Botschaft ist verpflichtet, folgende Kriterien zu prüfen:

Reisezweck (z. B. Besuchsreise, Geschäftsreise)

Rückkehrwilligkeit nach Turkmenistan (Der Antragsteller muss anhand seiner vorgelegten Dokumente nachweisen, dass er nach Gültigkeit seines Visums nach Turkmenistan zurückreisen wird.)

Finanzierung der Reise (durch Einlader oder Reisenden selbst)

Krankenversicherungsschutz

Sonstige Erkenntnisse (Speicherungen im AZR, SIS z. B. wegen Straffälligkeit oder anderen Delikten/Vergehen)


AZR ist die Abkürzung für „Ausländerzentralregister“. Dieses wird beim Bundesverwaltungsamt in Köln geführt. Jeder Antragsteller wird im AZR überprüft. Unter Umständen gibt es ja bereits Informationen, dass eine Person in Deutschland bei einem vorherigen Besuch z. B. straffällig geworden ist. Solche Besucher können nicht nach Deutschland einreisen.

SIS ist das „Schengen Information System“. Das ist in etwa das gleiche wie das AZR, nur auf Ebene der Schengenländer. Die Botschaft möchte auch niemanden ein Visum erteilen, der in einem anderen Schengenstaat straffällig geworden ist.


Hierbei handelt es sich um ein Schengenvisum, das mit Gültigkeitsdauer von einem oder mehreren Jahren bis zu maximal fünf Jahren ausgestellt wird und zu einem dreimonatigen Aufenthalt pro Halbjahr und mehrmaliger Einreise berechtigt.

Grundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 810/ 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (kurz: „Visakodex“).

Art. 24 Abs. 2 lit. a des Visakodex besagt, dass Visa für die mehrfache Einreise mit einer längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist oder glaubhaft macht, dass er insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist oder beabsichtigt, häufig und/ oder regelmäßig zu reisen.

Im Regelfall wird ein Jahres- oder Mehrjahresvisum nur ausgestellt, wenn der Antragsteller auch seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Nutzung früherer Visa, nachgewiesen hat (Art. 24 Abs. 2 lit. ab Visakodex).

Im Visumetikett wird hinter „Dauer des Aufenthalts“ in jedem Fall die Zahl „90“ eingetragen. Dies ist jedoch nicht die während der ganzen Gültigkeitsdauer zulässige Aufenthaltsdauer, sondern die innerhalb eines halben Jahres zulässige.

Sie sind für den Inhalt des von Ihnen abgegebenen Antrags selbst verantwortlich. Sofern Sie von einer Person außerhalb der Botschaft zu einer Dienstleistung überredet wurden, bitten wir darum, diese Angelegenheit mit diesen Personen direkt zu klären.

Bitte machen Sie alle Angaben nach bestem Wissen und der Wahrheit entsprechend.

Lassen Sie sich von niemandem erzählen, dass ein professionell ausgefüllter Antrag zu einem Visum führt – niemand kann Ihnen den Erhalt eines Visums versprechen! Die Fragen im Antrag kann jeder selbst beantworten. Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen des Antrages haben, helfen Ihnen die Mitarbeiter der Botschaft am Schalter gerne weiter.

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft nicht mit den hier ansässigen Reisebüros zusammen arbeitet.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 Visakodex umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von
15 Tagen, sofern die Krankenversicherung für einen entsprechenden Zeitraum abgeschlossen wurde. Dies betrifft lediglich Visa zur einfachen Einreise:

Beispiel:

Sie planen eine Reise vom 05.06.-15.06.2017 (11 Tage) mit einer Einreise. Dann schließen Sie bitte eine Krankenversicherung über 11 Tage für den Zeitraum vom 05.-30.06.2011 ab. Die Botschaft wird Ihnen dann ein Visum für 26 Tage, 1 Einreise mit einer Gültigkeit vom 05. - 30.06.2011 erteilen und sie können flexibel Ihre Reise in diesem Zeitraum gestalten.

Bitte beachten Sie, das Visum zur einmaligen Einreise wird entsprechend des Gültigkeitszeit-raumes der vorgelegten Krankenversicherung erteilt.

Bitte legen Sie bei Antragstellung einen Nachweis über das Sorgerecht vor.

Wenn minderjährige Kinder alleine oder mit nur einem Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) verreisen sollen und dafür ein Visum beantragt werden soll, muss für das Kind eine Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten oder des anderen, nicht mitreisenden Sorgeberechtigten vorgelegt werden. Diese Erklärung muss gegenüber einem Notar abgegeben werden.

Die Erklärung muss beinhalten, dass die/der Sorgeberechtigte(n) mit der Ausreise des Kindes einverstanden ist. Üblicherweise wird darin auch erklärt, für welchen Zeitraum und Reisezweck diese Erklärung gilt. Weiterhin wird in der Regel auch erklärt, in wessen Begleitung das Kind reist

Hierbei versteht es sich, dass die Einverständniserklärung zur Wahrung der Rechte des/der Sorgeberechtigten in einem zeitlichen Zusammenhang zur beantragten Reise stehen muss.

Die Botschaft akzeptiert Einverständniserklärungen bei der Antragstellung daher nur bis maximal 6 Monate nach Ausstellung. Das heißt, wenn die Einverständniserklärung älter als 6 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung ist, wird sie nicht mehr akzeptiert. Bitte geben sie in diesem Fall eine neue Einverständniserklärung gegenüber einem Notar ab.

Sie können ein Visum auch ohne Verpflichtungserklärung erhalten. Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in der Lage sind, Ihre Reise selbst zu finanzieren. Als Nachweis hierzu sind z. B.

Bankbescheinigungen bzw. Kontoauszüge
ODER
Kreditkarte(n) und Kreditkartenabrechnungen
vorzulegen

Darüber hinaus müssen Sie die Kosten für die Krankenversicherung selbst übernehmen.

Sie können eine Verpflichtungserklärung bei der für Ihren Wohnort in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde abgeben. Dort müssen Sie Ihre Bonität nachweisen. Sie sollten außerdem den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die Passnummer Ihres Gastes kennen. In der Regel wird bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung eine Gebühr von 29 € erhoben.

Die Botschaft akzeptiert Verpflichtungserklärungen in der Regel bis zu sechs Monate nach Ausstellungsdatum.

Bitte schreiben Sie in Ihre Einladungen sinngemäß „…verpflichten wir uns die Kosten nach §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz zu übernehmen…“

Als Nachweis für die Bonität Ihres Unternehmens legen Sie bitte einen Auszug aus dem Handelsregister vor. Bitte achten Sie darauf, dass die Einladung von einer Person unterschrieben ist, die laut Handelsregister dazu berechtigt ist, das Unternehmen nach außen hin rechtlich zu vertreten. Bitte legen Sie auch eine Ausweis- oder Passkopie des Unterzeichners vor.

Wird die Einladung von einer Person unterzeichnet, die laut Handelsregister nicht dazu berechtigt ist, muss sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt worden sein. Legen Sie in diesem Fall bitte die entsprechende Vollmacht sowie Ausweis- oder Passkopien des zu bevollmächtigenden und der Vollmachtgebers vor.

Die aktuelle Version finden Sie hier.


Die Botschaft entscheidet immer im konkreten Einzelfall. Im Merkblatt kann aber nur eine generelle Auskunft gegeben werden, die die meisten, jedoch nicht alle Fallkonstellationen abdeckt. Daher kann es sein, dass in Ihrem Fall ein Dokument erbeten wird, welches nicht im Merkblatt steht. Die Tatsache, dass Unterlagen nachgefordert werden, bedeutet nicht, dass ein Visum nicht erteilt wird.


Die Antragsteller haben die von ihnen erbetenen Unterlagen selbst vorzulegen. Bitte übersenden Sie alle Unterlagen direkt an den Gast und nicht an die Botschaft.


Sofern Sie der Meinung sind, dass die Entscheidung der Botschaft falsch war, legen Sie uns bitte schriftlich dar, warum Sie dieser Ansicht sind und bitten um Überprüfung der Ablehnung.

Sie erhalten bei der Passabholung eine kurze stichwortartige Begründung, warum Ihr Antrag abgelehnt wurde. Gehen Sie bitte auf die Ablehnungsgründe bei Ihrer Bitte um Überprüfung (Remonstration) ein. Die Bearbeitung einer Remonstration nimmt mehrere Wochen in Anspruch. Die Botschaft wird hierbei auf Ihre Remonstration eingehen und den Antrag erneut betrachten.

Die Remonstration muss in deutscher Sprache erfolgen. Mit der Remonstration eingereichte Unterlagen müssen übersetzt werden.

Sofern wir Ihren Gründen folgen können, erhalten Sie ein Visum.

Sofern wir Ihren Gründen nicht folgen können, erhalten Sie einen ausführlichen schriftlichen Bescheid per Post, gegen den Sie, sofern Sie mit dessen Inhalt nicht einverstanden sind, Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erheben können.

Im Fall, dass Sie einen schriftlichen Bescheid im Anschluss an die Remonstration erhalten, haben Sie nach Eingang des Schreibens zur Klageerhebung beim Verwaltungsgericht in Berlin einen Monat Zeit. Bitte warten Sie den Eingang des Bescheides in jedem Fall ab.

Sie können auch alternativ einen neuen Antrag stellen und sollten hierbei besonders auf die vorherigen Ablehnungsgründe eingehen und versuchen, diese dokumentarisch zu klären.


Ihr Einlader kann sich genau wie Sie selbst schriftlich an die Botschaft wenden und um Begründung und/ oder erneute Überprüfung der ablehnenden Entscheidung bitten. Auch in diesem Fall sollte auf die bei Passabholung mitgeteilten Ablehnungsgründe eingegangen werden. Ihr Gastgeber muss in jedem Fall eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht vorlegen, die ihn berechtigt, in Ihrem Namen Auskünfte zum Visumverfahren einzuholen.

Kann die Botschaft den Gründen Ihres Gastgebers nicht folgen, erhält Ihr Gastgeber einen ausführlichen schriftlichen Bescheid per Post, gegen den Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben werden kann.


Es handelt sich bei dem Betrag um eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Entscheidung für die Bearbeitung des Visumantrages anfällt. Die Gebühr kann also nicht erstattet werden, wenn der Visumantrag abgelehnt wird.

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen

Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.

Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Remonstrationen eingereicht werden.

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