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§ 15d BeschV Kurzzeitig Kontingentierte Beschäftigung

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Allgemeine Informationen

Um kurzfristige Saisonspitzen ausgleichen zu können, besteht innerhalb bestimmter Branchen die Möglichkeit einer kurzzeitigen Beschäftigung, für welche die Bundesagentur für Arbeit jährlich ein Kontingent festlegt. Bei dieser Tätigkeit muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln und es ist keine Qualifikation als Fachkraft erforderlich.
Um ein Visum für eine kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung zu erhalten, setzt sich der Arbeitgeber zunächst mit der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung, um eine Vorabzustimmung zu beantragen.
Sobald diese Vorabzustimmung vorliegt, kann erfolgreich ein Visum zur Ausübung einer kurzzeitigen Beschäftigung i.S.d. § 15d BeschV beantragt werden. Ausführliche Informationen zum Verfahren finden sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung vorzulegen:

  • Unterlagen bitte in dieser Reihenfolge vorlegen

  • Unterlagen bitte nicht klammern

Kreuzen Sie in den linken Kästchen an, welche Dokumente Sie einreichen (X)

Reisepass (+Kopie der Personaldatenseite)

  • mindestens 2 leeren Seiten

  • mindestens 3 Monate Gültigkeit nach Ende des beantragten Aufenthaltszeitraums

  • nicht älter als 10 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung

Antrag

  • ein Exemplar vollständig ausgefüllt in Deutsch oder Englisch

  • eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag und der Belehrung nach § 54 AufenthG

Zwei aktuelle Passbilder

  • Biometrisch, nicht retuschiert

  • Das Bild nicht auf das Antragsformular aufkleben

Erklärung zur Erreichbarkeit und Vertretung

Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit

  • Kopie ist ausreichend

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

  • vom Arbeitgeber komplett (jeden Punkt) ausgefüllt und unterschrieben

  • Kopie ist ausreichend

Zusatzblatt D für einen Aufenthalt im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung

  • vom Arbeitgeber komplett (jeden Punkt) ausgefüllt und unterschrieben

  • Kopie ist ausreichend

Unterkunftsnachweis

  • in Form eines Mietvertrages und/oder Zusicherung des Arbeitgebers, dass entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestellt wird

Gebühr für ein nationales Visum

  • die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit 75,00 EUR

  • die Gebühr ist bei Beantragung des Visum in bar in US-Dollar zum jeweiligen Wechselkurs zu entrichten

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