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§ 15d BeschV Kurzzeitig Kontingentierte Beschäftigung
Allgemeine Informationen
Um kurzfristige Saisonspitzen ausgleichen zu können, besteht innerhalb bestimmter Branchen die Möglichkeit einer kurzzeitigen Beschäftigung, für welche die Bundesagentur für Arbeit jährlich ein Kontingent festlegt. Bei dieser Tätigkeit muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln und es ist keine Qualifikation als Fachkraft erforderlich.
Um ein Visum für eine kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung zu erhalten, setzt sich der Arbeitgeber zunächst mit der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung, um eine Vorabzustimmung zu beantragen.
Sobald diese Vorabzustimmung vorliegt, kann erfolgreich ein Visum zur Ausübung einer kurzzeitigen Beschäftigung i.S.d. § 15d BeschV beantragt werden. Ausführliche Informationen zum Verfahren finden sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung vorzulegen:
Unterlagen bitte in dieser Reihenfolge vorlegen
Unterlagen bitte nicht klammern
Kreuzen Sie in den linken Kästchen an, welche Dokumente Sie einreichen (X)
| ☐ | Reisepass (+Kopie der Personaldatenseite)
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| ☐ | Zwei aktuelle Passbilder
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| ☐ | Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
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| ☐ | Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
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| ☐ | Zusatzblatt D für einen Aufenthalt im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung
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| ☐ | Unterkunftsnachweis
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| ☐ | Gebühr für ein nationales Visum
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